Info zur Gewinnermittlung

Der Veräußerungsgewinn bemisst sich anhand der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, der dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen ist. Bei den davon abzuziehenden Anschaffungskosten unterscheidet man zwischen „Neu-Grundstücken“ (tatsächliche Anschaffungskosten) und „Alt-Grundstücken“ (Ansetzung eines pauschalen Werts für die Anschaffungskosten).

Dabei kommt es darauf an, ob das veräußerte Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war (also ob die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 noch nicht abgelaufen war). Im Bereich von Betrieben sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken vorrangig mit Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke für denselben Betrieb zu verrechnen. Verbleibt ein negativer Überhang, so darf dieser zu 60 % (seit 2016; davor: 50 %) mit progressiv besteuerten Einkünften ausgeglichen werden. Ist eine Verrechnung mit anderen Einkünften im Jahr der Veranlagung nicht möglich, so kann der Verlust in künftige Jahre mitgenommen werden (Verlustvortrag). 

Außerbetrieblicher Bereich: Seit Jänner 2016 können 60 % der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen über 15 Jahre, verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung, oder (per Antrag) im Jahr der Entstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

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