Die Vermittlung einer Miet- oder Kaufimmobilie ist für den Immobilienmakler grundsätzlich mit viel Arbeit verbunden. Eine Provision können Makler jedoch erst verlangen, wenn ein zu vermittelnder (schriftlicher oder mündlicher) Vertrag entstanden ist. Wie hoch die Maklerprovision sein kann, hängt davon ab, ob es sich um einen Kauf- oder Mietvertrag handelt und wer sie zahlt.
Der Immobilienmakler darf nicht zu viele verlangen und muss einiges beachten, damit er die volle Maklerprovision erhält: Vor Abschluss und v.a. während der Laufzeit des Maklervertrags muss er seinen Informations- sowie Aufklärungspflichten nachkommen und seinen Interessenten alle wichtigen Daten und Informationen über die Immobilie mitteilen.
Dazu muss er über folgende Punkte schriftlich informieren:
- auf seine Tätigkeit als Makler hinweisen
- eine Übersicht über voraussichtliche Kosten sowie Nebenkosten, beispielsweise Grundsteuer, geben
- ggf. auf ein Naheverhältnis zum Auftraggeber hinweisen – z.B. für den Fall, dass er mit diesem verwandt ist
- ggf. auf seine Tätigkeit als „Doppelmakler“ hinweisen – wenn er also z.B. sowohl für Käufer als auch für den Verkäufer tätig wird
- die Vermittlungsprovision und deren Höhe bekanntgeben
Wie hoch diese letztlich ausfällt, ist zwischen Makler und Auftraggeber zu vereinbaren. Die österreichische Immobilienmakler-Verordnung sieht für die Provisionshöhe für die Vermittlung von Mietverträgen und Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien jedoch Höchstbeträge vor. Die tatsächliche Provisionshöhe hängt vom Kaufpreis bzw. von der Vertragsdauer bei Mietverträgen ab. Grundsätzlich ist die Provisionsvereinbarung formfrei – auch mündlich oder schlüssig – gültig. Zur Sicherheit sollte sie jedoch im Maklervertrag auch schriftlich festgehalten werden.