Der Makler kann vom Vermieter in der Regel bis zu drei Bruttomieten als Provision fordern. Egal, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag handelt – im Gegensatz zur Maklerprovision beim Mieter: Hier muss der Immobilienmakler auf die Laufzeit des Mietvertrags achten. Hier berechnet sich die Provision i.d.R. wie folgt:
- Unbefristeter oder auf über drei Jahre befristeter Mietvertrag: höchstens zwei Bruttomonatsmieten
- Bis zu drei Jahre befristeter Mietvertrag: max. ein Bruttomonatsmiete
- Unbefristeter Mietvertrag (Immobilienmakler ist zugleich Verwalter der Wohnung): höchstens eine Bruttomonatsmiete
- Untervermietung einzelner Räume: max. ein Bruttomonatsmiete
- Verlängert sich ein befristeter Mietvertrag bzw. wird er in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt: Ergänzungsprovision bis max. ein halber Monatsmietzins (sofern vorab vereinbart)