Bei der Vermittlung einer Gewerbeimmobilie kann der Makler sowohl von Haupt- als auch von Untermietern Provision verlangen. Die Höhe ist für Gewerbevermieter mit max. drei Bruttomonatsmieten begrenzt. Bei den Gewerbemietern entscheidet wieder die Dauer des Mietvertrages:
- Unbefristeter Mietvertrag bzw. über drei Jahre: drei Bruttomonatsmieten
- Befristung auf mind. zwei, aber nicht länger als drei Jahre: zwei Bruttomonatsmieten
- Befristung unter zwei Jahren: eine Bruttomonatsmiete.
Unter Umständen ist auch die Überwälzung der (gesamten) Maklerprovision auf eine der Parteien möglich. D.h. der Immobilienmakler darf lt. Immobilienmaklerverordnung vom Auftraggeber eine bis zu 100 % höhere Provision verlangen, wenn er mit der anderen Seite keine Provision bzw. anderweitige Vergütung vereinbart. Es müssen aber nicht gleich die 100 Prozent mehr sein.
Beispiel: Ein Immobilienmakler wird mit dem Verkauf eines Zinshauses beauftragt. Der Verkäufer möchte jedoch keine Maklerprovision bezahlen. In dem Fall kann der Makler mit dem Interessenten eine Provisionsüberwälzung vereinbaren, sodass dieser zu den 3 % Käuferprovision auch die 3 % Abgeberprovision bezahlen muss.
Es ist jedoch nicht möglich, die Abgeberprovision auf den Mieter oder Käufer einer Wohnung, eines Reihenhauses oder eines Einfamilienhauses zu übertragen („überwälzen“).