Bei Pflichtverletzungen muss der Makler damit rechnen, seine Maklerprovision ganz zu oder einen Teil davon zurückzahlen zu müssen. Beispiel: Hat der Makler fälschlicherweise eine Gartenbenutzung zugesagt oder die Lage der Immobilie in einem Hochwassergebiet verschwiegen, so kann der Auftraggeber eine Mäßigung der Provision verlangen.
Zu den Pflichten zählen u.a. auch besondere Aufklärungspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz. Auch wenn der Immobilienmakler mehr als die gesetzlich geregelte Provisionshöchstgrenze oder mehr als die vereinbarte Provision verlangt, muss er mit einer Rückforderung des zu viel gezahlten Teils der Provision rechnen. Diese Rückforderung muss vom betroffenen Kunden in der Regel innerhalb von drei Jahren gerichtlich eingeklagt werden. Hat der Makler seinen Kunden nicht rechtzeitig (so rasch wie möglich bzw. vor Abschluss des Maklervertrags) schriftlich über ein familiäres bzw. wirtschaftliches Naheverhältnis zum Auftraggeber informiert, so verfällt der Anspruch auf Provision. Daher dürfen Immobilienmakler, die ihre Eigentumsimmobilie selbst vermieten oder verkaufen, dafür auch keine Provision verlangen.