Wann fällt Immobilienertragsteuer an?

Modellhaus mit Schlüsselbund

Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen seit dem 1. April 2012 der Einkommensteuerpflicht. Die davor geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren wurde abgeschafft. 

Weitere Informationen zur Einkommensteuerpflicht von Bürgerinnen bzw. Bürgern aus anderen EU- bzw. EWR-Staaten in Österreich sowie zu Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf USP.gv.at. (Link in neuem Tab)

Als Grundstücke gelten Grund und Boden, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte) sowie Gebäude (inkl. Eigentumswohnungen). Die bis dahin gültige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber Bedeutung für „Alt-Grundstücke“ (die meisten vor 31. März 2002 angeschafften Grundstücke). Für diese fällt normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 4,2 % (= seit 2016; davor: 3,5 %) des Veräußerungserlöses an. 

Gegenstand der Immobilienertragsteuer sind nur entgeltliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgänge. Grundsätzlich nicht steuerrelevant ist die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Aus diesem Grund fällt auch bei Schenkungen und Erbschaften prinzipiell keine Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin vor allem der Hauptwohnsitz der Veräußerinbzw. des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude.

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