Weitere Ausnahmefälle von der Maklerprovision

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Solange Immobilienmakler sich an die gesetzlichen Grenzen der Maklerprovision halten und ihre Pflichten wahrnehmen, steht ihnen eine Maklerprovision zu. Es gibt jedoch Ausnahmen: Hat ein Makler eine Liegenschaft z.B. erfolgreich vermittelt und der Käufer fechtet das Geschäft später rückwirkend erfolgreich an, so muss die Provision unter Umständen zurückgezahlt werden.

Konkretes Beispiel:

Ein Makler wurde mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt. Der Eigentümer wusste zwar, dass benachbarte Grundstücke zum Teil in der Trasse einer geplanten Schnellstraße liegen, hat jedoch verabsäumt sich zu informieren, inwieweit diese Trasse auch sein Grundstück durchquert. Da es allerdings fast vollständig in der Trasse lag, durfte es lt. Bundesstraßengesetz nicht bebaut werden. Auch der Makler und der Grundstückskäufer wussten das nicht. So kam der Kaufvertrag zustande und der Verkäufer bezahlte die vereinbarte Provision. Als der Käufer von der geplanten Schnellstraße erfuhr, setzte er per Gericht die rückwirkende Aufhebung des Kaufvertrags durch und der Verkäufer verlangte die Rückzahlung der Provision – zu Recht, wie der OGH urteilte. Zwar hatte der Makler argumentiert, dass der Vertrag wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers aufgehoben worden sei, doch die Richter sahen dies anders: Sie führten sie an, dass der Provisionsanspruch laut Maklergesetz durch die Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entstehe. Von dieser Rechtswirksamkeit könne jedoch nicht mehr gesprochen werden, da das Geschäft erfolgreich vor Gericht angefochten wurde. 

In der Folge wurde der Vertrag von vornherein als ungültig erklärt und der Makler musste die erhaltene Provision zurückzahlen, obwohl nicht er, sondern der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags verschuldet hatte. 

Quelle: immowelt.at

Hinweis: 

Zur besseren Lesbarkeit werden auf dieser Seite personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, generell nur in der im Deutschen üblichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

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