Ab dem Jahr 2016 unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken einem Sondersteuersatz von 30 % (von 1. April 2012 bis Ende 2015: 25 %) und wirken nicht progressionserhöhend für das restliche Einkommen. Werden die anderen Einkünfte der Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 % (ab 2016; davor: 25 %) besteuert, so kann der niedrigere Tarifsteuersatz beantragt werden (Regelbesteuerungsoption). Diese Regelbesteuerungsoption kann nur für betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die diesem besonderen Steuersatz unterliegen.
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